Änderung der Satzung des Freundeskreis Botanischer Garten Aachen e.V.
Die hier vorgestellten Änderungen der Satzung des Freundeskreis Botanischer Garten resultieren aus der kritischen Durchsicht, die dankenswerterweise Dr. Linden und Herr Caspar-Bours unter juristischen Gesichtspunkten vorgenommen haben. Die im folgenden eingetragenen Änderungen sind insofern als Empfehlungen zu verstehen, die weitere hilfreiche Klarstellungen und Präzisierungen der Vereinssatzung darstellen.
alte Fassung:
§ 5 Mitglieder
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Antrag. Der Beschluss
wird wirksam, sobald der erste Mitgliedsbeitrag eingeht. Die Ernennung
zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
neue Fassung:
§ 5 Mitglieder
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Antrag. Der Beschluss
wird wirksam, sobald der erste Mitgliedsbeitrag eingeht. Die Ernennung
zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der
Mitgliederversammlung.
alte Fassung:
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Neben seinen allgemeinen Rechten aus der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied
insbeson-dere berechtigt:
...,
..., etwaige Mitteilungen des Vereins sowie ggf. den Jahresbericht
unentgeltlich zu erhalten.
neue Fassung:
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Neben seinen allgemeinen Rechten aus der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied
insbesondere berechtigt:
...,
..., etwaige Mitteilungen des Vereins sowie ggf. den Jahresbericht
zu erhalten.
alte Fassung:
§ 7 Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Geschäftsjahres
erfolgen. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform und muss dem
Vorstand bis zum 30. September vorliegen.
neue Fassung:
§ 7 Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform und muss dem Vorstand
bis zum 30. September vorliegen.
alte Fassung:
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
die Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer/innen und ggf. der Beisitzer/innen,
die Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichts des Vorstandes
und dessen Entlastung,
die Genehmigung des Haushaltsplans,
die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Zahlungsweise,
die Beschlussfassung über alle ihr vom Vorstand unterbreiteten
Aufgaben.
neue Fassung:
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
die Wahlen gem. §§ 9, 10 der Satzung,
die Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichts des Vorstandes
und dessen Entlastung,
die Genehmigung des Haushaltsplans,
die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Zahlungsweise,
die Beschlussfassung über alle ihr vom Vorstand unterbreiteten
Aufgaben,
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
alte Fassung:
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt
und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung kann bei der
Wahl eine abweichende Amtszeit bestimmen. Für die Durchführung
der Wahl wählt die Versammlung eine/n Wahlleiter/in. Die Abstimmung
ist für jeden Vorstandsposten getrennt durchzuführen. Sie erfolgt
in geheimer Wahl. Die Wiederwahl ist zulässig.
Bei Rücktritt eines Vorstandsmitglieds kann sich der Vorstand
einmal im Jahr durch einstimmigen Beschluss selbst ergänzen. Diese
Zuwahl bedarf der Zustimmung der folgenden Mitgliederversammlung.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; ihm
obliegt die Durchführung aller Maßnahmen für die nicht
die Zuständigkeit eines anderen Organs ausdrücklich gegeben ist.
Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen können
erstattet werden.
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neue Fassung:
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt
und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung kann bei der
Wahl eine abweichende Amtszeit bestimmen. Für die Durchführung
der Wahl wählt die Versammlung eine/n Wahlleiter/in. Die Abstimmung
ist für jeden Vorstandsposten getrennt durchzuführen. Die Wiederwahl
ist zulässig.
Bei Rücktritt eines Vorstandsmitglieds kann sich der Vorstand
einmal im Jahr durch einstimmigen Beschluss ergänzen. Diese Zuwahl
bedarf der Zustimmung der folgenden Mitgliederversammlung.
Der Vorstand entwickelt und formuliert gemäß Ziel und Zweck
des Vereins die Politik und die daraus folgenden Projekte und Aufgaben
zum Aufbau des BIOkybernetischen Zentrums AAChen für Ökologie
und Umweltkommunikation. Dem Vorstand obliegt die Durchführung aller
Maßnahmen für die nicht die Zuständigkeit eines anderen
Organs ausdrücklich gegeben ist. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
Entstehende Aufwendungen können erstattet werden.
In Abstimmung mit dem Vorstand führt der Geschäftsführer
die laufenden Geschäfte des Vereins. Das sind insbesondere: Mitgliederbetreuung,
Schriftverkehr, Rundbriefe, Jahresprogramm, Öffentlichkeitsarbeit,
Vorbereiten und Protokollieren von Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlung,
Projektentwicklung. Er unterstützt den Vorstand und arbeitet ihm zu.