Freundeskreis Botanischer Garten Aachen e.V.
Neu: Zur Ermöglichung elektronischer Abstimmungen wurde §10 neu eingefügt.
Satzung
§ 1
Name und SitzDer Verein führt den Namen "Freundeskreis Botanischer Garten Aachen e.V." Er hat seinen Sitz in Aachen und soll dort ins Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
ZweckZiel des Vereins ist die Einrichtung und Entwicklung eines zukunftsorientierten Botanischen Gartens in Form des BIOkybernetischen Zentrums AAChen für Ökologie und Umweltkommunikation.
Umweltkommunikation wird verstanden als ein Netzwerk zum Wahrnehmen, Erleben und Begreifen von Natur, Kultur und Technik, das die Menschen in ihrem Handeln gegenüber der Umwelt zur Nachhaltigkeit anleitet.
Das Zentrum ist öffentlich zugänglich. Die Aufgaben sind insbesondere:
- Kultur und Unterhaltung von Pflanzensammlungen in Zusammenarbeit und globaler Vernetzung mit Botanischen Gärten im In- und Ausland
- Pflege, Erhalt und Präsentation von Arten-, Formen- und Biotopvielfalt der Pflanzen- (und Tier-)welt mit regionalen Schwerpunkten Biomonitoring und Biotopmanagement von Lebensräumen und Zusammenarbeit mit (eu)regionalen Institutionen, Verbänden und Vereinen des Natur- und Umweltschutzes
- handlungsorientierte umweltpädagogische Angebote vom Reagenzglas bis zum Unterricht im Naturlabor zum Kennenlernen und Verstehen der Zusammenhänge in der Natur durch
- beobachten und messen
- sammeln und dokumentieren
- diskutieren und bewerten
- experimentieren und aktiv gestalten
- Demonstration und praktische Anwendung von Methoden des biologischen Garten- und Landbaus und der ökologischen Gestaltung des unmittelbaren Umfeldes für Leben und Arbeiten
- Förderung nachhaltigen Wirtschaftens z.B. durch die Erprobung und Bewertung von Kreislaufprozessen, Nutzung nachwachsender Rohstoffe und die aktive Teilnahme und Teilhabe am Prozess der Agenda 21
- Förderung transdisziplinärer Zusammenarbeit von Lehr- und Forschungseinrichtungen aller Ebenen mit dem Ziel der Konkretisierung "lebenslangen Lernens" und der Würdigung aller Aspekte des Verhältnisses von Mensch – Natur – Kultur - Technik
- Veranstaltung von Vorträgen, Gartenführungen und Exkursionen.
§ 3
Gemeinnützigkeit1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Vereinsmittel1. Die Finanzierung der Zwecke des Vereins erfolgt durch
a) Beiträge der Mitglieder;
b) öffentliche Fördermittel;
c) sonstige Einnahmen, insbesondere Zuwendungen Dritter.
2. Der Verein darf neben den zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und laufenden Verpflichtungen erforderlichen Mitteln eine Rücklage ansammeln, die die nachhaltige Erfüllung seines satzungsmäßigen Zweckes sicherstellt.
§ 5
Mitglieder1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Antrag. Der Beschluss wird wirksam, sobald der erste Mitgliedsbeitrag eingeht.
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
5. Verdiente Vorsitzende werden mit der Ernennung zum Ehrenmitglied zu Ehrenvorsitzenden.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge sowie die Zahlungsweise werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt. In besonderen Fällen kann der Vorstand aus sozialen Gründen einen Nachlass gewähren.
2. Neben seinen allgemeinen Rechten aus der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied insbesondere berechtigt:
a) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie solche anzuregen,
b) Einrichtungen des Vereins zweckentsprechend zu benutzen,
c) etwaige Mitteilungen des Vereins sowie ggf. den Jahresbericht zu erhalten.
§ 7
Austritt und Ausschluss1. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform und muss dem Vorstand bis zum 30. September vorliegen.
2. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied durch einstimmigen Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
a) wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt,
b) wenn es trotz schriftlicher Mahnung seine fälligen Beiträge nicht gezahlt hat,
c) wenn es in erheblichem Maße gegen die Satzung verstößt.Der Beschluss ist ihm schriftlich mitzuteilen. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Ab dem Beschluss des Vorstandes ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
§ 8
Die Mitgliederversammlung1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) die Wahlen gem. §§ 9, 10 der Satzung,
b) die Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
c) die Genehmigung des Haushaltsplans,
d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Zahlungsweise,
e) die Beschlussfassung über alle ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben,
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.2. Die Mitgliederversammlung kann mit absoluter Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder den Vorstand vorzeitig abwählen, indem sie mit dieser Mehrheit einen neuen Vorstand wählt. Sie kann mit gleicher Mehrheit Vorstandsbeschlüsse aufheben.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung muß 14 Tage vor dem Termin verschickt werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Ladungspflicht eingehalten wurde.
4. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn diese von 25 % der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Die Einberufung muss schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen erfolgen.
5. Der/die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, im Falle der Verhinderung sein/e Vertreter/in. Dies gilt nicht während der Wahl des Vorstandes, die gem. § 9 von einem/r Wahlleiter/in zu leiten ist.
6. Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat auf der Versammlung eine Stimme.
7. Mit Anträgen, die eine Abänderung oder Ergänzung der Tagesordnung enthalten, muss sich die Mitgliederversammlung nur dann befassen, wenn sie entweder eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen oder von 25 % der Erschienenen unterstützt werden.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 9
Der Vorstand1. Der Vorstand besteht aus:
dem/der Vorsitzenden,
dem/der ersten und dem/der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der Schatzmeister/in,
dem/der Geschäftsführer/in und
dem/der/den Ehrenvorsitzenden.Der Vorstand kann um bis zu vier gewählte Beisitzer/innen erweitert werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, weitere Mitglieder in den Vorstand zu kooptieren, die in Projekten des Vereins oder anderweitig engagiert mitarbeiten.
2. Der/die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der/die Schatzmeister/in und der/die Geschäftsführer/in sind Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung kann bei der Wahl eine abweichende Amtszeit bestimmen. Für die Durchführung der Wahl wählt die Versammlung eine/n Wahlleiter/in. Die Abstimmung ist für den Vorstand i.S.d. § 26 BGB getrennt durchzuführen. Die Wiederwahl ist zulässig.
4. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitglieds kann sich der Vorstand einmal im Jahr durch einstimmigen Beschluss ergänzen. Diese Zuwahl bedarf der Zustimmung der folgenden Mitgliederversammlung.
5. Der Vorstand entwickelt und formuliert gemäß Ziel und Zweck des Vereins die Politik und die daraus folgenden Projekte und Aufgaben zum Aufbau des BIOkybernetischen Zentrums AAChen für Ökologie und Umweltkommunikation. Dem Vorstand obliegt die Durchführung aller Maßnahmen, für die nicht die Zuständigkeit eines anderen Organs ausdrücklich gegeben ist. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen können erstattet werden.
6. In Abstimmung mit dem Vorstand führt der Geschäftsführer die laufenden Geschäfte des Vereins. Das sind insbesondere: Mitgliederbetreuung, Schriftverkehr, Rundbriefe, Jahresprogramm, Öffentlichkeitsarbeit, Vorbereiten und Protokollieren von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlung, Projektentwicklung. Er unterstützt den Vorstand und arbeitet ihm zu.
7. Die Vorstandsitzungen werden von dem/der Vorsitzenden einberufen und geleitet. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
8. Die Mitglieder des Vorstands haften dem Freundeskreis Botanischer Garten Aachen e.V. und seinen Mitgliedern bei einem in Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten entstandenen Schaden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§10
Abstimmungen und Wahlen1. Beschlüsse werden, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
2. Bei Versammlungen besteht unter der Voraussetzung, dass die technischen Voraussetzungen geschaffen wurden, für die Mitglieder die Möglichkeit, sich an einem anderen Ort aufzuhalten und von dort aus Verfahrenshandlungen und Stimmabgaben vorzunehmen, wobei die Übertragung der Verhandlung in Bild und Ton erfolgt. Es besteht kein Anspruch darauf, dass die technischen Voraussetzungen geschaffen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.
3. In allen Gremien und Organen können Abstimmungen offen (durch Zuruf oder Handerheben), geheim (durch Abgabe von Stimmzetteln), in elektronischer Form oder schriftlich im Umlaufwege erfolgen.
4. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht festgestellt Außerhalb von Versammlungen können Gremien Beschlüsse in Textform oder schriftlich fassen, der/die Vorsitzende kann in Einzelfällen die ausschließlich schriftliche Abstimmung anordnen.
5. Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn dies von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder gefordert wird. Bei der geheimen Wahl ist statt Abgabe von Stimmzetteln Abstimmung in elektronischer Form zulässig, wenn die technischen und organisatorischen Abläufe so geregelt sind, dass die Geheimhaltung gewährleistet ist.
6. Bei Abstimmungen über Anträge und bei Wahlen ist die Zahl der abgegebenen sowie der gültigen Stimmen und die Zahl der für und gegen einen Antrag oder Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 11
Das Kassen- und Rechnungswesen1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Führung des Kassen- und Rechnungswesens obliegt dem/der Schatzmeister/in.
3. Die Überwachung des Kassen- und Rechnungswesens obliegt zwei Kassenprüfer(inne)n. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren nach den gleichen Grundsätzen gewählt, die für die Wahl des Vorstandes gelten. Sie haben das Kassen- und Rechnungswesen jährlich zu überprüfen. Ihnen ist jederzeit Einblick in die Bücher und Belege zu gewähren und jede mit der Prüfungstätigkeit in Zusammenhang stehende Auskunft zu erteilen. Das Ergebnis der Prüfung ist jährlich in einem Prüfungsbericht niederzulegen. Eine Zusammenfassung des Berichts ist den Mitgliedern mitzuteilen.
§ 12
SatzungsänderungenÄnderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderung müssen schriftlich so rechtzeitig beim Vorstand eingereicht werden, daß sie mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden können.
§ 13
Auflösung1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Der Beschluss ist wirksam, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind, der Auflösungsantrag in der nach § 8 schriftlich versandten Tagesordnung enthalten ist und 75 % der erschienenen Mitglieder dem Antrag zustimmen. Sind weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend, so ist unter den Voraussetzungen des § 8 eine zweite Versammlung einzuberufen, die die Auflösung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen mit 75 % Mehrheit beschließen kann.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die RWTH Aachen mit der Auflage, es nur für Zwecke des BIOkybernetischen Zentrums AAChen zu verwenden.
Aachen, 24. März 2022
Anmerkung:
Der Freundeskreis Botanischer Garten Aachen e.V. (Steuernummer 201/5952/0959) ist gemäß Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheid des Finanzamtes Aachen-Innenstadt vom 04. April 2003 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KSTG von der Körperschaftssteuer befreit, weil er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff AO dient.
zuletzt bearbeitet: 25.III.2022